Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 69× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 69 Fassungen (Gesetz) ab 25.09.1996 — BGBl. Nr. 508/1996 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute25.09.1996 BGBl. Nr. 508/1996 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 25.09.1996 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1