Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
31.07.1996 bis 30.07.2001 — BGBl. Nr. 511/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 131.07.199630.07.2001 BGBl. Nr. 511/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR –Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 511/1996

Außerkrafttretensdatum

30.07.2001

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Ziffer eins Abweichend von den Vorschriften des ADR Rn. 2437 (1), darf „Abriebstaub“, eingestuft unter UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd) in Klasse 4.2, Ziff. 5c) im internationalen Straßentransport auch in mehrlagigen Säcken ohne Falten, mit weiter Öffnung, Boden- und Rückensaum verklebt, oben vernäht, zur Aufnahme von 25 kg festem Material, befördert werden.

Ziffer 2 Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

Ziffer 3 Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“

Ziffer 4 Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Warschau, am 19. Jänner 1996
Preßburg, am 5. Februar 1996
Prag, am 22. Februar 1996
Luxemburg, am 22. März 1996
Rom, am 22. April 1996
Wien, am 31. Juli 1996

Schlagworte

Bodensaum


Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012662

Dokumentnummer

NOR12157063

Alte Dokumentnummer

N9199658102J