Kurztitel
ADR –Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1996Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1996,
Text
1.Ziffer eins Abweichend von den Vorschriften des ADR Rn. 2437 (1), darf „Abriebstaub“, eingestuft unter UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd) in Klasse 4.2, Ziff. 5c) im internationalen Straßentransport auch in mehrlagigen Säcken ohne Falten, mit weiter Öffnung, Boden- und Rückensaum verklebt, oben vernäht, zur Aufnahme von 25 kg festem Material, befördert werden.
2.Ziffer 2 Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
3.Ziffer 3 Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“
4.Ziffer 4 Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Warschau, am 19. Jänner 1996
Preßburg, am 5. Februar 1996
Prag, am 22. Februar 1996
Luxemburg, am 22. März 1996
Rom, am 22. April 1996
Wien, am 31. Juli 1996