Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom - Tarifgestaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Kostenrechnungssystem
(1)Absatz eins,Basis der Tarifbestimmung sind die Prognosekosten, die dem Anbieter durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Dienstes sowie durch dessen Vermarktung und Abrechnung direkt entstehen sowie die dem Dienst zugeordneten indirekten Kosten. Prognosekosten sind voraussichtlich anfallende zukünftige Istkosten. Die Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istkosten abgelaufener Zeiträume und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Verrechnung innerbetrieblicher Leistungen eines Dienstes gemäß § 1 Abs. 1 ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende veröffentlichte Tarif anzusetzen.Bei Verrechnung innerbetrieblicher Leistungen eines Dienstes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende veröffentlichte Tarif anzusetzen.
(3)Absatz 3,Liegt kein veröffentlichter Tarif vor, ist die Leistungsverrechnung so zu gestalten, daß dem betreffenden Dienst nicht direkt zurechenbare Kosten möglichst verursachungsgerecht zugeteilt werden („Quersubventionierungsverbot“).
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12157121
Alte Dokumentnummer
N9199659002J