Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1997 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 650/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199721.11.2011 BGBl. Nr. 650/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekom - Tarifgestaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 650/1996

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 2,

Kostenrechnungssystem

  1. Absatz eins,Basis der Tarifbestimmung sind die Prognosekosten, die dem Anbieter durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Dienstes sowie durch dessen Vermarktung und Abrechnung direkt entstehen sowie die dem Dienst zugeordneten indirekten Kosten. Prognosekosten sind voraussichtlich anfallende zukünftige Istkosten. Die Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istkosten abgelaufener Zeiträume und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Verrechnung innerbetrieblicher Leistungen eines Dienstes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende veröffentlichte Tarif anzusetzen.
  3. Absatz 3,Liegt kein veröffentlichter Tarif vor, ist die Leistungsverrechnung so zu gestalten, daß dem betreffenden Dienst nicht direkt zurechenbare Kosten möglichst verursachungsgerecht zugeteilt werden („Quersubventionierungsverbot“).

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012675

Dokumentnummer

NOR12157121

Alte Dokumentnummer

N9199659002J