Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom - Tarifgestaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Tarifgrundsätze Sprach-Telefondienst
(1)Absatz eins,Kostenträger für den Sprach-Telefondienst ergeben sich durch Aggregation von sogenannten Gesprächsprofilen, dh. die statistische Auswertung des Telefonierverhaltens der Fernsprechteilnehmer (ausgedrückt in Gesprächsminuten), die, gegliedert nach Teilnehmertypus, das Verhalten der Fernsprechteilnehmer im Hinblick auf
Ortszone, Fernzonen, internationale Zonen
ersichtlich machen. Gespächsprofile (Anm.: richtig: Gesprächsprofile) stellen repräsentative Körbe dar, auf deren Basis die Netzbenützung und Netzauslastung in den einzelnen Dimensionen, insbesondere Tageszeit und Distanz, darstellbar ist.ersichtlich machen. Gespächsprofile Anmerkung, richtig: Gesprächsprofile) stellen repräsentative Körbe dar, auf deren Basis die Netzbenützung und Netzauslastung in den einzelnen Dimensionen, insbesondere Tageszeit und Distanz, darstellbar ist.
(2)Absatz 2,Die Tarife sind distanzabhängig (Ortszone, Fernzonen, internationale Gespräche) zu gestalten, wobei die Anzahl der Gesprächsminuten je Zone den für den Nachweis der Kostenorientierung gemäß § 3 geltenden Kostenträger darstellen. Eine Quersubventionierung zwischen Tarifzonen ist unzulässig.Die Tarife sind distanzabhängig (Ortszone, Fernzonen, internationale Gespräche) zu gestalten, wobei die Anzahl der Gesprächsminuten je Zone den für den Nachweis der Kostenorientierung gemäß Paragraph 3, geltenden Kostenträger darstellen. Eine Quersubventionierung zwischen Tarifzonen ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Eine Staffelung nach Wochentagen und Tageszeit ist zulässig, wobei der Tarif für Zeitabschnitte mit hoher Netzbelastung den Tarif für Zeitabschnitte mit geringer Netzauslastung übersteigen muß.
(4)Absatz 4,Das Angebot mehrerer Optionstarife mit freier Tarifwahl durch die Abnehmer ist zulässig.
(5)Absatz 5,Der Anschluß an das feste öffentliche Fernsprechnetz (Herstellung des Fernsprechanschlusses) ist als eigener Kostenträger zu betrachten. Die diesem zugerechneten Kosten bilden die Basis des dafür angesetzten einmaligen Entgelts. Eine Quersubventionierung mit anderen Tarifelementen ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12157123
Alte Dokumentnummer
N9199659004J