Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1997 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 650/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199721.11.2011 BGBl. Nr. 650/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekom - Tarifgestaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 650/1996

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 4,

Tarifgrundsätze Sprach-Telefondienst

  1. Absatz eins,Kostenträger für den Sprach-Telefondienst ergeben sich durch Aggregation von sogenannten Gesprächsprofilen, dh. die statistische Auswertung des Telefonierverhaltens der Fernsprechteilnehmer (ausgedrückt in Gesprächsminuten), die, gegliedert nach Teilnehmertypus, das Verhalten der Fernsprechteilnehmer im Hinblick auf
    1. Litera a
      Ortszone, Fernzonen, internationale Zonen
    2. Litera b
      Tageszeit/Wochentag
    3. Litera c
      Gesprächsdauer
    ersichtlich machen. Gespächsprofile Anmerkung, richtig: Gesprächsprofile) stellen repräsentative Körbe dar, auf deren Basis die Netzbenützung und Netzauslastung in den einzelnen Dimensionen, insbesondere Tageszeit und Distanz, darstellbar ist.
  2. Absatz 2,Die Tarife sind distanzabhängig (Ortszone, Fernzonen, internationale Gespräche) zu gestalten, wobei die Anzahl der Gesprächsminuten je Zone den für den Nachweis der Kostenorientierung gemäß Paragraph 3, geltenden Kostenträger darstellen. Eine Quersubventionierung zwischen Tarifzonen ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Eine Staffelung nach Wochentagen und Tageszeit ist zulässig, wobei der Tarif für Zeitabschnitte mit hoher Netzbelastung den Tarif für Zeitabschnitte mit geringer Netzauslastung übersteigen muß.
  4. Absatz 4,Das Angebot mehrerer Optionstarife mit freier Tarifwahl durch die Abnehmer ist zulässig.
  5. Absatz 5,Der Anschluß an das feste öffentliche Fernsprechnetz (Herstellung des Fernsprechanschlusses) ist als eigener Kostenträger zu betrachten. Die diesem zugerechneten Kosten bilden die Basis des dafür angesetzten einmaligen Entgelts. Eine Quersubventionierung mit anderen Tarifelementen ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012675

Dokumentnummer

NOR12157123

Alte Dokumentnummer

N9199659004J