Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom - Tarifgestaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 7.Paragraph 7,
Tarifumstellung
Die Oberste Fernmeldebehörde hat für die Tarifumstellung einen wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum festzulegen. Die Tarifumstellung hat in diesem Zeitraum zu erfolgen. Für diese Zeit kann die Oberste Fernmeldebehörde Abweichungen von den Tarifgrundsätzen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 und § 5 Abs. 1 genehmigen. Dies gilt insbesondere auch für die Einführung neuer Dienste und Technologien.Die Oberste Fernmeldebehörde hat für die Tarifumstellung einen wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum festzulegen. Die Tarifumstellung hat in diesem Zeitraum zu erfolgen. Für diese Zeit kann die Oberste Fernmeldebehörde Abweichungen von den Tarifgrundsätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 5, Absatz eins, genehmigen. Dies gilt insbesondere auch für die Einführung neuer Dienste und Technologien.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12157126
Alte Dokumentnummer
N9199659007J