Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/1998Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anlage 2
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Die Kennzeichnung ist auf einem Schild mit der Mindestgröße von 5x15 mm angebracht, das das Bundeswappen und eine ein- oder mehrzeilige zwölfstellige Buchstaben/Ziffern-Kombination enthält, deren letzte sechs Stellen aus den Buchstaben „ZB'', der zweistelligen Jahreszahl der Zulassung und einer Codenummer für die Geräteart bestehen.
Dokumentnummer
NOR12157132
Alte Dokumentnummer
N9199659014J