Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/1998Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 3. Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung der Kennzeichnung abgelöst werden können. Paragraph 3, Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung der Kennzeichnung abgelöst werden können.
Dokumentnummer
NOR12157130
Alte Dokumentnummer
N9199659012J