Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßenstrecken - Übertragung an d. Bundesstraßengesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 673/1996Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,).
Text
§ 3. (1) Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft werden Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen an den bereits von der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft zu bemautenden Bundesstraßenstrecken und den gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, festgelegten Mautstrecken mit Ausnahme der in Tirol und Vorarlberg gelegenen Strecken übertragen.Paragraph 3, (1) Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft werden Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen an den bereits von der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft zu bemautenden Bundesstraßenstrecken und den gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, festgelegten Mautstrecken mit Ausnahme der in Tirol und Vorarlberg gelegenen Strecken übertragen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der ihr übertragenen Aufgaben der Planung, Errichtung und Erweiterung der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigt.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12157145
Alte Dokumentnummer
N9199659258J