Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßenstrecken - Übertragung an d. Bundesstraßengesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 673/1996Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,).
Text
§ 8. Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft und der Alpen Straßen Aktiengesellschaft werden die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut auf den gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 festgelegten Mautstrecken übertragen. Die Erhaltung dieser Strecken wird nicht mitübertragen. Paragraph 8, Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft und der Alpen Straßen Aktiengesellschaft werden die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut auf den gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 festgelegten Mautstrecken übertragen. Die Erhaltung dieser Strecken wird nicht mitübertragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12157150
Alte Dokumentnummer
N9199659263J