Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2)Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 11 und 17 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 3 bis 24.Die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 17 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten die Paragraphen 3 bis 24,
(4)Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR40067391