Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
13.08.2005 bis 27.05.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1013.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 1008.10.199712.08.2005 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Probekennzeichen

Paragraph 10, (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.

  1. Absatz 2,Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P”, gefolgt von einem Bindestrich und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
  2. Absatz 3,Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auszuführen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 6 bis 8,
  3. Absatz 4,Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Absatz eins, haben bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu begründen.
  4. Absatz 5,Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.
  5. Absatz 6,Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Der Zuweisungsbescheid ist im Original oder beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.
  6. Absatz 7,Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich zu entfernen.
  7. Absatz 8,Hersteller und Händler von Waterbikes können bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens für die Erprobung von Waterbikes in ihrer Verfügungsberechtigung beantragen. Die Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR40067399