Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
08.10.1997 bis 27.05.2009 — BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1108.10.199727.05.2009 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.10.1997BGBl. II Nr. 296/1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. Abschnitt

Fahrtauglichkeit - Überprüfung

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Fahrtauglichkeit

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Paragraph 11, (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

  1. Absatz 2,Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall festgelegt.
  2. Absatz 3,Fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit (Absatz eins,), nicht erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR12157305

Alte Dokumentnummer

N9199710406U