Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Arten der Überprüfung
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§ 14. Eine Überprüfung ist durchzuführen Paragraph 14, Eine Überprüfung ist durchzuführen
vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);
in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);
nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche technische oder bauliche Änderungen (§ 6 Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche technische oder bauliche Änderungen (Paragraph 6, Absatz 2,) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
Über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12157308
Alte Dokumentnummer
N9199710409U