Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachüberprüfung
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§ 15. Eine Verlängerung der Zulassung ist zu erteilen, wenn vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung ein Antrag des Zulassungsinhabers auf Nachüberprüfung gestellt worden ist und die Nachüberprüfung ergeben hat, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist. Paragraph 15, Eine Verlängerung der Zulassung ist zu erteilen, wenn vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung ein Antrag des Zulassungsinhabers auf Nachüberprüfung gestellt worden ist und die Nachüberprüfung ergeben hat, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12157309
Alte Dokumentnummer
N9199710410U