Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sonderüberprüfung
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§ 16. (1) Eine Sonderüberprüfung ist durch den Zulassungsinhaber unter Angabe der Voraussetzungen (§ 14 Z 3) bei der Behörde zu beantragen.Paragraph 16, (1) Eine Sonderüberprüfung ist durch den Zulassungsinhaber unter Angabe der Voraussetzungen (Paragraph 14, Ziffer 3,) bei der Behörde zu beantragen.
(2)Absatz 2,Hat die Sonderüberprüfung ergeben, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist eine Zulassung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 mit einer neuen Zulassungsurkunde zu erteilen.Hat die Sonderüberprüfung ergeben, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist eine Zulassung unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 2, mit einer neuen Zulassungsurkunde zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12157310
Alte Dokumentnummer
N9199710411U