Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfungskommission
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§ 19. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.Paragraph 19, (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.
(2)Absatz 2,Mitglieder der Überprüfungskommission sind
ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß § 113 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender;ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 113, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender;
ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
ein Sachverständiger für Nautik;
Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hiefür besondere Vorschriften bestehen.
(3)Absatz 3,Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens betraut sind.
(4)Absatz 4,Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschiffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Absatz 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12157313
Alte Dokumentnummer
N9199710414U