Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
08.10.1997 bis 27.05.2009 — BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1908.10.199727.05.2009 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.10.1997BGBl. II Nr. 296/1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Überprüfungskommission

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Paragraph 19, (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.

  1. Absatz 2,Mitglieder der Überprüfungskommission sind
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 113, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
    3. Ziffer 3
      ein Sachverständiger für Nautik;
    4. Ziffer 4
      Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hiefür besondere Vorschriften bestehen.
  2. Absatz 3,Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens betraut sind.
  3. Absatz 4,Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
  4. Absatz 5,Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschiffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
  5. Absatz 6,Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Absatz 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR12157313

Alte Dokumentnummer

N9199710414U