Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.08.2005 bis 27.05.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 208.10.199712.08.2005 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Fahrzeuge”: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,);
  2. Ziffer 2
    „Kleinfahrzeuge”: Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);
  3. Ziffer 3
    „Sportfahrzeug”: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
  4. Ziffer 4
    „Fähre”: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
  5. Ziffer 5
    „Schwimmendes Gerät”: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
  6. Ziffer 6
    „Motorfahrzeug”: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
  7. Ziffer 7
    „Segelfahrzeug”: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
  8. Ziffer 8
    „Ruderfahrzeug”: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
  9. Ziffer 9
    „Raft”: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt;
  10. Ziffer 10
    „Verband”: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
  11. Ziffer 11
    „Schwimmkörper”: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Jetski, Wetbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
  12. Ziffer 12
    „Floß”: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
  13. Ziffer 13
    „Länge”: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
  14. Ziffer 14
    „Breite”: Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten wie zB Schaufelräder oder Scheuerleisten);
  15. Ziffer 15
    „Antriebsleistung”: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
  16. Ziffer 16
    „Anerkannte Klassifikationsgesellschaft”: eine gemäß Paragraph 108, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;
  17. Ziffer 17
    „Gütermotorschiff”: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;
  18. Ziffer 18
    „Tankmotorschiff”: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
  19. Ziffer 19
    „Schleppschiff”: Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;
  20. Ziffer 20
    „Schubschiff”: Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;
  21. Ziffer 21
    „Schleppkahn”: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);
  22. Ziffer 22
    „Schubleichter”: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);
  23. Ziffer 23
    „Trägerschiffsleichter”: Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;
  24. Ziffer 24
    „Fahrgastschiff”: Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
  25. Ziffer 25
    „Heimatort”: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde.
  26. Ziffer 26
    „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:
    Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.

Schlagworte

Sportzweck, Schleppgerät

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR40067392