Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Fahrzeuge”: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);„Fahrzeuge”: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,); „Kleinfahrzeuge”: Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);
„Sportfahrzeug”: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Fähre”: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
„Schwimmendes Gerät”: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„Motorfahrzeug”: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Segelfahrzeug”: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
„Ruderfahrzeug”: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„Raft”: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt;
„Verband”: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
„Schwimmkörper”: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Jetski, Wetbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Floß”: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„Länge”: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
„Breite”: Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten wie zB Schaufelräder oder Scheuerleisten);
„Antriebsleistung”: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft”: eine gemäß § 108 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft”: eine gemäß Paragraph 108, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;
„Gütermotorschiff”: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;
„Tankmotorschiff”: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
„Schleppschiff”: Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;
„Schubschiff”: Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;
„Schleppkahn”: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);
„Schubleichter”: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);
„Trägerschiffsleichter”: Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;
„Fahrgastschiff”: Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„Heimatort”: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde.
„Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:
Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
Schlagworte
Sportzweck, Schleppgerät
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR40067392