Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
08.10.1997 bis 27.05.2009 — BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2108.10.199727.05.2009 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.10.1997BGBl. II Nr. 296/1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Stellung zur Überprüfung

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Paragraph 21, (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper unbeladen, gereinigt und ausgerüstet zur Überprüfung zu stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

  1. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte hat bei der Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,
    1. Ziffer eins
      eine Untersuchung auf der Helling,
    2. Ziffer 2
      Probefahrten,
    3. Ziffer 3
      den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers sowie
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund eines Krängungsversuches,
    verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR12157315

Alte Dokumentnummer

N9199710416U