Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kosten der Überprüfung
§ 23. (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.Paragraph 23, (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.
(2)Absatz 2,Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 18 Abs. 2 sowie 19 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.Kosten der Überprüfung, die über die in Absatz eins, genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den Paragraphen 18, Absatz 2, sowie 19 Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12157317
Alte Dokumentnummer
N9199710418U