Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bescheinigung der Fahrtauglichkeit
§ 24. Die Behörde kann von der Überprüfung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schiffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) darüber vorliegt, daß das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Paragraph 24, Die Behörde kann von der Überprüfung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schiffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) darüber vorliegt, daß das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12157318
Alte Dokumentnummer
N9199710419U