Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. Abschnitt
Baumustergenehmigung
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§ 27. (1) Soweit in den auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schiffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteile vorgeschrieben sind, dürfen nur Teile mit einer Baumustergenehmigung der Behörde verwendet werden.Paragraph 27, (1) Soweit in den auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schiffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteile vorgeschrieben sind, dürfen nur Teile mit einer Baumustergenehmigung der Behörde verwendet werden.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Baumustergenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteils, insbesondere der im § 11 Abs. 1 genannten Merkmale, einschließlich einer zeichnerischen Darstellung des Teils und der zur Beurteilung erforderlichen Berechnungen und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.Dem Antrag auf Baumustergenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteils, insbesondere der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Merkmale, einschließlich einer zeichnerischen Darstellung des Teils und der zur Beurteilung erforderlichen Berechnungen und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.
(3)Absatz 3,Der Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteil, für den die Baumustergenehmigung beantragt wurde, ist einer Überprüfung durch einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung des Teils mit allen maßgeblichen Merkmalen enthält.
(4)Absatz 4,Die Baumustergenehmigung ist zu erteilen, wenn eine Baumusterprüfung ergeben hat, daß der Teil im Hinblick auf seinen Verwendungszweck den Erfordernissen der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit (§ 11 Abs. 1) entspricht.Die Baumustergenehmigung ist zu erteilen, wenn eine Baumusterprüfung ergeben hat, daß der Teil im Hinblick auf seinen Verwendungszweck den Erfordernissen der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit (Paragraph 11, Absatz eins,) entspricht.
(5)Absatz 5,Die Baumustergenehmigung wird mit Bescheid erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine zeichnerische Darstellung zu beziehen.
(6)Absatz 6,Liegt für einen Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteil die Zulassung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer ausländischen, mit Angelegenheiten der Schiffszulassung befaßten Behörde vor, so ist die Baumustergenehmigung ohne Durchführung einer Baumusterprüfung sowie ohne Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung zu erteilen. Die Vorlage einer zeichnerischen Darstellung ist nicht erforderlich.
(7)Absatz 7,Auf Grund einer Baumustergenehmigung ist der betreffende Teil in eine Baumusterliste aufzunehmen, die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur Einsichtnahme aufliegt. Für in diese Liste aufgenommene Teile gilt die Baumustergenehmigung als erteilt.
Schlagworte
Schiffbauteil, Anlagenteil
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12157321
Alte Dokumentnummer
N9199710422U