Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.08.2005 bis 27.05.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 413.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 401.01.200312.08.2005 § → § BGBl. II Nr. 429/2002
§ 408.10.199731.12.2002 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassungsurkunde

Paragraph 4, (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

  1. Absatz 2,Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, ergänzendem Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen - ADN, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2005, in der geltenden Fassung, zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.
  2. Absatz 3,Die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, ist nach folgenden Mustern auszustellen:

  1. für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt

     sind, ausgenommen

     Kleinfahrzeuge: ...................................... Anlage 2

  2. für Sportfahrzeuge: .................................. Anlage 3

  3. für alle übrigen Fahrzeuge: .......................... Anlage 4

  4. für Waterbikes: ...................................... Anlage 5

  1. Absatz 4,Für gewerblich genutzte Rafts ist eine Zulassungsurkunde auszustellen, die zumindest die Angaben der Seiten 1, 2 und 12 der Anlage 4 enthält.
  2. Absatz 5,Inhabern einer Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, eine Zulassungsurkunde gemäß Anlage 4 auszustellen. Diese Zulassungsurkunde gilt als Gemeinschaftszeugnis gemäß der Richtlinie des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (82/714/EWG, CELEX-Nr.: 382L0714).
  3. Absatz 6,In die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
    3. Ziffer 3
      technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß Paragraph 12, erteilt wurde;
    4. Ziffer 4
      für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR40067394