Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zulassungsurkunde
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.Paragraph 4, (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2)Absatz 2,Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzendem Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen - ADN, BGBl. II Nr. 13/2005 in der geltenden Fassung, zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, ergänzendem Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen - ADN, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2005, in der geltenden Fassung, zu erteilen; dieses gilt als Bescheid. (3)Absatz 3,Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:Die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, ist nach folgenden Mustern auszustellen:
1. für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt
sind, ausgenommen
Kleinfahrzeuge: ...................................... Anlage 2
2. für Sportfahrzeuge: .................................. Anlage 3
3. für alle übrigen Fahrzeuge: .......................... Anlage 4
4. für Waterbikes: ...................................... Anlage 5
(4)Absatz 4,Für gewerblich genutzte Rafts ist eine Zulassungsurkunde auszustellen, die zumindest die Angaben der Seiten 1, 2 und 12 der Anlage 4 enthält.
(5)Absatz 5,Inhabern einer Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, eine Zulassungsurkunde gemäß Anlage 4 auszustellen. Diese Zulassungsurkunde gilt als Gemeinschaftszeugnis gemäß der Richtlinie des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (82/714/EWG, CELEX-Nr.: 382L0714). (6)Absatz 6,In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:In die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 12 erteilt wurde;technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß Paragraph 12, erteilt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR40067394