Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Gültigkeit der Zulassung
§ 5. (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:Paragraph 5, (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:
für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;
für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes zehn Jahre.
(2)Absatz 2,Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Absatz eins, vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR40067395