Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.08.2005 bis 27.05.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.08.200527.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 508.10.199712.08.2005 BGBl. II Nr. 296/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Gültigkeit der Zulassung

Paragraph 5, (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;
  2. Ziffer 2
    für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes zehn Jahre.
  1. Absatz 2,Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Absatz eins, vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012680

Dokumentnummer

NOR40067395