Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
Text
3. Abschnitt
Amtliches Kennzeichen
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Kennzeichenzuweisung
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§ 9. (1) Jedem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder Schwimmkörper ist mit der Zulassung ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.Paragraph 9, (1) Jedem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder Schwimmkörper ist mit der Zulassung ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
(2)Absatz 2,Das amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
(3)Absatz 3,Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu'', gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu'', gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Absatz 2, des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.
(4)Absatz 4,Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind
A Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
B Landeshauptmann von Burgenland
K Landeshauptmann von Kärnten
N Landeshauptmann von Niederösterreich
O Landeshauptmann von Oberösterreich
S Landeshauptmann von Salzburg
St Landeshauptmann von Steiermark
T Landeshauptmann von Tirol
V Landeshauptmann von Vorarlbergrömisch fünf Landeshauptmann von Vorarlberg
W Landeshauptmann von Wien
(5)Absatz 5,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in weißer Schrift auf dunklem Grund oder schwarzer Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(6)Absatz 6,Auf Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, daß es von hinten sichtbar ist.
(7)Absatz 7,Auf Kleinfahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf dem Deck oder auf einem festen Dach der Aufbauten zu führen.
(8)Absatz 8,Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 6 oder Abs. 7 fallen, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.Auf Fahrzeugen, die nicht unter Absatz 6, oder Absatz 7, fallen, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.
(9)Absatz 9,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.