Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Pflichten anerkannter Klassifikationsgesellschaften
§ 2.Paragraph 2,
Gemäß § 4 SSEG anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind verpflichtet, Gemäß Paragraph 4, SSEG anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind verpflichtet,
einander regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten, und der Europäischen Kommission regelmäßig Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen zu übermitteln;
mit den Behörden der Hafenstaatkontrolle zusammenzuarbeiten, wenn ein Schiff ihrer Klasse betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern;
der Behörde alle sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen zu machen;
vor der Ausstellung eines Zeugnisses für ein Schiff, welches aus Sicherheitsgründen ausklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, die Entscheidung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates einzuholen, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR12157328
Alte Dokumentnummer
N9199710432U