Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
10.10.1997 bis 19.01.2004 — BGBl. II Nr. 300/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 210.10.199719.01.2004 BGBl. II Nr. 300/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.10.1997BGBl. II Nr. 300/1997

Außerkrafttretensdatum

19.01.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2004

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Pflichten anerkannter Klassifikationsgesellschaften

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 4, SSEG anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    einander regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten, und der Europäischen Kommission regelmäßig Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen zu übermitteln;
  2. Ziffer 2
    mit den Behörden der Hafenstaatkontrolle zusammenzuarbeiten, wenn ein Schiff ihrer Klasse betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern;
  3. Ziffer 3
    der Behörde alle sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen zu machen;
  4. Ziffer 4
    vor der Ausstellung eines Zeugnisses für ein Schiff, welches aus Sicherheitsgründen ausklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, die Entscheidung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates einzuholen, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10012681

Dokumentnummer

NOR12157328

Alte Dokumentnummer

N9199710432U