Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 10.Paragraph 10,
Vertragsbedienstete des Bundes, die bis zum 31. Dezember 1996 Angehörige des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal sind und eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen ab 1. Jänner 1997 so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung so lange, als auf sie das Vertragsbedienstetengesetz 1948 angewendet wird. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Vertragsbedienstete des Bundes, die bis zum 31. Dezember 1996 Angehörige des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal sind und eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen ab 1. Jänner 1997 so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung so lange, als auf sie das Vertragsbedienstetengesetz 1948 angewendet wird. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Dienstwohnung, Bundesforschungszentrum
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Dokumentnummer
NOR12157339
alte Dokumentnummer
N9199710484I