Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Haftung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht. (2)Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft Rückersatz begehren; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, 5, 6, Absatz 2, 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, von der Gesellschaft Rückersatz begehren; Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend. (3)Absatz 3,Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, anzuwenden. (4)Absatz 4,Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht. (5)Absatz 5,Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Absatz 4, an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
Schlagworte
Arbeitsgerichtsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Dokumentnummer
NOR12157342
alte Dokumentnummer
N9199710487I