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§ 17

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. I Nr. 15/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.1997 BGBl. I Nr. 15/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 15/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen nach Paragraph 74, ff. der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1993,, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter betrieben werden. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist jedoch um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Betriebsanlagen anzusuchen. Die Behörde kann in der Genehmigung festlegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens fünf Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn die Gesellschaft nachweist, daß die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen stehen.
  2. Absatz 2,Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht um Genehmigung angesucht, so ist spätestens nach Ablauf dieser sechs Monate der Betrieb der betreffenden Anlage einzustellen. Wird die Genehmigung einer Anlage verweigert, so ist der Betrieb der Anlage mit der Rechtskraft des betreffenden Bescheides einzustellen. Für die Auflassung solcher Anlagen gelten die Paragraphen 83, 367, Ziffer 25 und 368 Ziffer eins Punkt 16, der Gewerbeordnung 1994.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10012682

Dokumentnummer

NOR12157347

alte Dokumentnummer

N9199710491I