Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen nach § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 802/1993, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter betrieben werden. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist jedoch um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Betriebsanlagen anzusuchen. Die Behörde kann in der Genehmigung festlegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens fünf Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn die Gesellschaft nachweist, daß die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen stehen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen nach Paragraph 74, ff. der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1993,, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter betrieben werden. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist jedoch um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Betriebsanlagen anzusuchen. Die Behörde kann in der Genehmigung festlegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens fünf Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn die Gesellschaft nachweist, daß die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen stehen. (2)Absatz 2,Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht um Genehmigung angesucht, so ist spätestens nach Ablauf dieser sechs Monate der Betrieb der betreffenden Anlage einzustellen. Wird die Genehmigung einer Anlage verweigert, so ist der Betrieb der Anlage mit der Rechtskraft des betreffenden Bescheides einzustellen. Für die Auflassung solcher Anlagen gelten die §§ 83, 367 Z 25 und 368 Z 1.16 der Gewerbeordnung 1994.Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht um Genehmigung angesucht, so ist spätestens nach Ablauf dieser sechs Monate der Betrieb der betreffenden Anlage einzustellen. Wird die Genehmigung einer Anlage verweigert, so ist der Betrieb der Anlage mit der Rechtskraft des betreffenden Bescheides einzustellen. Für die Auflassung solcher Anlagen gelten die Paragraphen 83, 367, Ziffer 25 und 368 Ziffer eins Punkt 16, der Gewerbeordnung 1994.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Dokumentnummer
NOR12157347
alte Dokumentnummer
N9199710491I