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§ 5

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. I Nr. 15/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1997 BGBl. I Nr. 15/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 15/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Vertretung der Gesellschaft

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den am 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Direktor mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu betrauen.
  2. Absatz 2,Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10012682

Dokumentnummer

NOR12157334

alte Dokumentnummer

N9199710479I