Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fälligkeit und Abstattung der Kosten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kosten gemäß § 1 Z 1 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.Die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Kosten gemäß § 1 Z 2 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.Die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126287