Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fälligkeit und Abstattung der Kosten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kosten gemäß § 1 Z 1 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.Die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Kosten gemäß § 1 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.Die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2011
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40126291