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§ 11 HLBV

Fassungen
01.12.1997 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 336/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.12.199731.12.2012 BGBl. II Nr. 336/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. II Nr. 336/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012

Abkürzung

HLBV

Index

90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Text

3. Abschnitt
Praktischer Teil der Fahrprüfung

Inhalt und Ablauf

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der praktische Teil der Fahrprüfung hat entsprechend den einzelnen Erfordernissen für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse insbesondere zu umfassen
    1. Ziffer eins
      das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
    2. Ziffer 2
      das Fahren im Gelände,
    3. Ziffer 3
      das Geschicklichkeitsfahren und
    4. Ziffer 4
      die Gerätelehre, Pflege und Wartung.
    Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat hinsichtlich der Fahrzeugklassen A, B und B+E mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Fahrzeugklassen C, C+E, D und D+E mindestens 45 Minuten, jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen.
  2. Absatz 2,Beim praktischen Teil ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
    1. Ziffer eins
      entsprechend den für Kraftfahrzeuglenker geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, wobei sich diese Überprüfung bei Lenkberechtigungen für die Fahrzeugklassen „F“ und „G“ auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken muß,
    2. Ziffer 2
      die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen sowie die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen,
    3. Ziffer 3
      eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
    4. Ziffer 4
      sich den Rechtsvorschriften über die Straßenpolizei entsprechend zu verhalten.
  3. Absatz 3,Der Sachverständige hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Der Sachverständige hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Die Anordnungen des Sachverständigen sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Sachverständige darf nur solche Anordnungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich keine Gefährdung der Verkehrssicherheit eintreten kann. Die Befolgung einer Anordnung zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
  4. Absatz 4,Während der Prüfungsfahrt hat der Sachverständige seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

10012687

Dokumentnummer

NOR12157367

Alte Dokumentnummer

N9199710933U