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§ 13 HLBV

Fassungen
01.12.1997 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 336/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.12.199731.12.2012 BGBl. II Nr. 336/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. II Nr. 336/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012

Abkürzung

HLBV

Index

90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Text

4. Hauptstück
Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen

Fahrzeugklassen und Fahrzeugunterklassen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Mit einer Heereslenkberechtigung dürfen gelenkt werden
    1. Ziffer eins
      in der Fahrzeugklasse „A“
      Motorräder, Motorräder mit Beiwagen sowie Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg sowie als „Vorstufe A/AL“ Leichtmotorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,
    2. Ziffer 2
      in der Fahrzeugklasse „B“
      1. Litera a
        Fahrzeugunterklasse „B1“
        handelsübliche, nicht oder nur eingeschränkt geländegängige Personen- und Kombinationskraftwagen 4 x 2 und 4 x 4 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger von nicht mehr als 750 kg höchstzulässiger Gesamtmasse oder ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt,
      2. Litera b
        Fahrzeugunterklasse „B2“
        geländegängige Kraftwagen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse 1 500 kg und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 5 000 kg nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      in der Fahrzeugklasse „C“
      1. Litera a
        Fahrzeugunterklasse „CM“
        Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 000 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird,
      2. Litera b
        Fahrzeugunterklasse „CS“
        Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird,
      3. Litera c
        Fahrzeugunterklasse „CT“
        Tankkraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter,
    4. Ziffer 4
      in der Fahrzeugklasse „D“
      Kraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als acht Personen, außer dem Lenker, bestimmt sind (Omnibus),
    5. Ziffer 5
      in der Fahrzeugklasse „E“
      Kraftwagen, mit denen Anhänger oder militärische Anhängelasten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 300 kg gezogen werden,
    6. Ziffer 6
      in der Fahrzeugklasse „F“
      1. Litera a
        Fahrzeugunterklasse „F1“
        Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden,
      2. Litera b
        Fahrzeugunterklasse „F2“
        selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger gezogen wird,
    7. Ziffer 7
      in der Fahrzeugklasse „G“
      1. Litera a
        Fahrzeugunterklasse „G1“ Sonderkraftfahrzeuge, die in keine der angeführten Klassen fallen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird,
      2. Litera b
        Fahrzeugunterklasse „G2“
        selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, auch wenn mit Ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird,
      3. Litera c
        Fahrzeugunterklasse „G3“
        gepanzerte Kampf- und Bergefahrzeuge als Rad- oder Vollkettenfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Eine Heereslenkberechtigung für die Fahrzeugklasse „E“ gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse. Mit einer Heereslenkberechtigung für die Fahrzeugklasse „E“ dürfen in Verbindung mit einer Heereslenkberechtigung für die Fahrzeugunterklasse „CM“ Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 300 kg gezogen werden, sofern die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen 20 000 kg nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Maße von Heereskraftfahrzeugen sind grundsätzlich die für alle übrigen Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Schlagworte

Personenkraftwagen, Pioniermaschine, Kampffahrzeug, Radfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

10012687

Dokumentnummer

NOR12157369

Alte Dokumentnummer

N9199710935U