Rechtstracker.at

§ 4 HLBV

Fassungen
01.12.1997 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 336/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.12.199731.12.2012 BGBl. II Nr. 336/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. II Nr. 336/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012

Abkürzung

HLBV

Index

90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Text

2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung

Umfang, Arten und Inhalt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfaßt die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten und gepanzerten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse,
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung sonstiger Lenkberechtigungen und
    3. Ziffer 3
      bereits vorhandene Lenkberechtigungen.
  2. Absatz 2,Als Ausbildungsarten kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      eine Einweisung oder
    2. Ziffer 2
      eine militärische Zusatzschulung Typ römisch eins oder römisch zwei oder
    3. Ziffer 3
      eine Kraftfahrgrundausbildung.
    Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung, der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes sowie der fachlichen Voraussetzungen des Auszubildenden. Eine Einweisung oder eine militärische Zusatzschulung ist nur im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
    3. Ziffer 3
      den Heereskraftfahrdienst.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
    1. Ziffer eins
      das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
    2. Ziffer 2
      das Fahren im Gelände,
    3. Ziffer 3
      das Geschicklichkeitsfahren und
    4. Ziffer 4
      die Gerätelehre, Pflege und Wartung.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

10012687

Dokumentnummer

NOR12157360

Alte Dokumentnummer

N9199710926U