Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Text
2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung
Umfang, Arten und Inhalt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfaßt die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten und gepanzerten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse,
die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung sonstiger Lenkberechtigungen und
bereits vorhandene Lenkberechtigungen.
(2)Absatz 2,Als Ausbildungsarten kommen in Betracht
eine militärische Zusatzschulung Typ I oder II odereine militärische Zusatzschulung Typ römisch eins oder römisch zwei oder
eine Kraftfahrgrundausbildung.
Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung, der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes sowie der fachlichen Voraussetzungen des Auszubildenden. Eine Einweisung oder eine militärische Zusatzschulung ist nur im Fall des Abs. 1 Z 3 zulässig.Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung, der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes sowie der fachlichen Voraussetzungen des Auszubildenden. Eine Einweisung oder eine militärische Zusatzschulung ist nur im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
den Heereskraftfahrdienst.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
das Geschicklichkeitsfahren und
die Gerätelehre, Pflege und Wartung.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR12157360
Alte Dokumentnummer
N9199710926U