Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Text
Besondere Bestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
Hiebei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,
witterungsbedingte Erschwernisse,
die Durchführung von Mannschaftstransporten von mehr als acht Personen außer dem Lenker und
den Transport gefährlicher Güter.
Schlagworte
Straßenverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR12157361
Alte Dokumentnummer
N9199710927U