Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Text
3. Hauptstück
Fahrprüfung
1. Abschnitt
Allgemeines
Umfang der Fahrprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Fahrprüfung hat zu bestehen aus
einem theoretischen Teil und
Der praktische Teil darf erst nach erfolgreicher Abnahme des theoretischen Teiles abgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger über die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR12157362
Alte Dokumentnummer
N9199710928U