Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Text
Sachverständige
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse verfügen.
(2)Absatz 2,Die Sachverständigen dürfen nur Fahrprüfungen für jene Fahrzeugklassen oder Fahrzeugunterklassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach § 6 Abs. 2 zu erstellen.Die Sachverständigen dürfen nur Fahrprüfungen für jene Fahrzeugklassen oder Fahrzeugunterklassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach Paragraph 6, Absatz 2, zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Bestellung zum Sachverständigen endet mit
der Entziehung der jeweiligen Lehrberechtigung,
der Entziehung einer Heereslenkberechtigung,
ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung, insbesondere wegen Zweifel an der weiteren Eignung zum Sachverständigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR12157363
Alte Dokumentnummer
N9199710929U