Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Text
2. Abschnitt
Theoretischer Teil der Fahrprüfung
Ablauf
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Beim theoretischen Teil der Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden über
die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften sowie
das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren.
Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der theoretische Teil kann abgenommen werden
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren oder
Der theoretische Teil hat aus allgemeinen und klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse zu bestehen.
(3)Absatz 3,Wird der theoretische Teil computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abgenommen, so sind die Fragen auf die Eigenart der jeweiligen Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse abzustimmen und auf Grund der vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen. Der Umfang der Prüfungsfragen ist entsprechend der jeweiligen Ausbildungsart festzulegen.
(4)Absatz 4,Wird der theoretische Teil mündlich abgenommen, so sind die Fragen leicht verständlich und eindeutig zu stellen, sodaß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen jeweils nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen. Sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Sachverständige ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Kandidaten hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.
(5)Absatz 5,Im Falle des Abs. 4 ist eine Frage als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Kandidat den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß erIm Falle des Absatz 4, ist eine Frage als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Kandidat den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß er
voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder
über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann.
Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Kandidat in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.
Schlagworte
Verkehrssicherheit
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR12157364
Alte Dokumentnummer
N9199710930U