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§ 8 HLBV

Fassungen
01.12.1997 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 336/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.12.199731.12.2012 BGBl. II Nr. 336/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. II Nr. 336/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2012

Abkürzung

HLBV

Index

90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Text

2. Abschnitt
Theoretischer Teil der Fahrprüfung

Ablauf

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Beim theoretischen Teil der Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden über
    1. Ziffer eins
      die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften sowie
    2. Ziffer 2
      das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren.
    Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse entsprechend Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der theoretische Teil kann abgenommen werden
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren oder
    2. Ziffer 2
      mündlich.
    Der theoretische Teil hat aus allgemeinen und klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse zu bestehen.
  3. Absatz 3,Wird der theoretische Teil computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abgenommen, so sind die Fragen auf die Eigenart der jeweiligen Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse abzustimmen und auf Grund der vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen. Der Umfang der Prüfungsfragen ist entsprechend der jeweiligen Ausbildungsart festzulegen.
  4. Absatz 4,Wird der theoretische Teil mündlich abgenommen, so sind die Fragen leicht verständlich und eindeutig zu stellen, sodaß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen jeweils nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen. Sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Sachverständige ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Kandidaten hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.
  5. Absatz 5,Im Falle des Absatz 4, ist eine Frage als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Kandidat den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß er
    1. Ziffer eins
      voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder
    2. Ziffer 2
      über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann.
    Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Kandidat in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

10012687

Dokumentnummer

NOR12157364

Alte Dokumentnummer

N9199710930U