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Art. 1 § 112 TKG

Fassungen
01.08.1997 bis 19.08.2003 — BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 11201.08.199719.08.2003 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 100/1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

Paragraph 112, (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

  1. Absatz 2,Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
  2. Absatz 3,Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom Control-Kommission in Anspruch nehmen;
    3. Ziffer 3
      Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
  3. Absatz 4,Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 4, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
  4. Absatz 5,Auf die Ersatzmitglieder finden die Absatz eins, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 6,Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Absatz 5, vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Absatz eins und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
  6. Absatz 7,Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157504

Alte Dokumentnummer

N9199711168I