Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 113Artikel eins, Paragraph 113
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 113. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.Paragraph 113, (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2)Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3)Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12157505
Alte Dokumentnummer
N9199711169I