Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18aArtikel eins, Paragraph 18 a
Inkrafttretensdatum
01.06.2000
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Dienstequalität
§ 18a. (1) Öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz sind in der durch eine Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Qualität zu erbringen, wenn der Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. § 25 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 18 a, (1) Öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz sind in der durch eine Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, festgesetzten Qualität zu erbringen, wenn der Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Anbieter, die länger als 18 Monate öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz erbracht haben, haben der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung die von ihnen erreichten Leistungskenndaten hinsichtlich der in einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Kriterien bekannt zu geben. § 25 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Anbieter, die länger als 18 Monate öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz erbracht haben, haben der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung die von ihnen erreichten Leistungskenndaten hinsichtlich der in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, festgesetzten Kriterien bekannt zu geben. Paragraph 25, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40007812