Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes
§ 19. Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben Paragraph 19, Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben
ein auf aktuellem Stand zu haltendes Teilnehmerverzeichnis zu führen,
einen Auskunftsdienst über Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten,
die kostenlose Inanspruchnahme zu Notrufdiensten bereitzustellen und
ihr Teilnehmerverzeichnis auf Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form oder On Line zum Zwecke der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Verzeichnissen zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12157412
Alte Dokumentnummer
N9199711078I