Rechtstracker.at

Art. 1 § 22 TKG

10 Rechtssätze zu TKG
Fassungen
01.08.1997 bis 31.05.2000 — BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2201.08.199731.05.2000 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 100/1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste

Paragraph 22, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Konzession für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste dem Antragsteller zu erteilen, der

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz 2, erfüllt und
  2. Ziffer 2
    die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet; dies wird nach Maßgabe des Paragraph 21, durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt.
  1. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die Vergabe der Mobilfunkkonzessionen nach den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens vorzunehmen. Sie hat die beabsichtigte Vergabe einer Mobilfunkkonzession bei Vorliegen eines Konzessionsansuchens für den betreffenden Dienst sowie bei Bedarf von Amts wegen öffentlich auszuschreiben. Die Konzession kann für bestimmte Dienste und für bestimmte Versorgungsgebiete ausgeschrieben werden, nachdem der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr damit befaßt wurde und zugestimmt hat.
  2. Absatz 3,Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen. Dabei ist eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung der Konzession gestellt werden können.
  3. Absatz 4,Die Ausschreibungsunterlagen haben den Telekommunikationsdienst, für dessen Erbringung die Frequenzen vergeben werden sollen, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Die Regulierungsbehörde kann für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einen Kostenersatz verlangen.
  4. Absatz 5,Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
  5. Absatz 6,Änderungen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für eine bereits in der Ausschreibung vorzusehende Möglichkeit der Nachbesserung des angebotenen Frequenznutzungsentgelts bis zu einem in der Ausschreibung festzusetzenden Zeitpunkt. In diesem Fall darf das von den Antragstellern angebotene Frequenznutzungsentgelt ausschließlich erhöht werden.
  6. Absatz 7,Die Regulierungsbehörde hat jene Konzessionswerber von dem Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, die die grundsätzlichen Bedingungen, eine Konzession zu erlangen, gemäß Paragraph 15, Absatz 2, nicht erfüllen. Dies ist mittels Bescheid festzustellen.
  7. Absatz 8,Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die effizienteste Nutzung der mit der Konzession verbundenen Frequenzen am besten gewährleistet (Absatz eins, Ziffer 2,).
  8. Absatz 9,Die Antragsteller für die Konzession bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Erteilung und die Abweisungen der Konzession bilden einen einheitlichen Bescheid.
  9. Absatz 10,Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen vornehmen, wenn diese auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenznutzung und eines fairen Wettbewerbs zwingend erforderlich ist und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157416

Alte Dokumentnummer

N9199711081I