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Art. 1 § 25 TKG

Fassungen
01.06.2000 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2501.06.200019.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Art. 1 § 2501.08.199731.05.2000 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Qualität

Paragraph 25, (1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Sprachübertragungsqualität,
  2. Ziffer 2
    die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
  3. Ziffer 3
    die Störungshäufigkeit,
  4. Ziffer 4
    der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
  5. Ziffer 5
    die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
  6. Ziffer 6
    die maximale Wartezeit bei Auskunft,
  7. Ziffer 7
    die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
  8. Ziffer 8
    der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen sowie
  9. Ziffer 9
    die Abrechnungsgenauigkeit.
  1. Absatz 2,Der Erbringer des Universaldienstes hat die von ihm erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. Die Regulierungsbehörde hat die bekannt gegebenen Leistungskennwerte zu veröffentlichen. In der auf Grund von Absatz eins, erlassenen Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte zu Lasten des Erbringers des Universaldienstes durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können.
  3. Absatz 4,Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde Anordnungen gemäß Paragraph 82, Absatz 3, treffen.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR40007815