Rechtstracker.at

Art. 1 § 49 TKG

Fassungen
01.04.2001 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4901.04.200119.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Art. 1 § 4901.06.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
Art. 1 § 4901.08.199731.05.2000 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenzzuteilung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen. Sofern Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 4 a, nicht anderes bestimmen, hat die Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 78, zu erfolgen. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      verfügbar sind und
    3. Ziffer 3
      die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
  4. Absatz 3 a,Die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 48, Absatz 2,) für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, erfolgt durch die KommAustria.
  5. Absatz 4,Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten und für andere öffentliche Telekommunikationsdienste vorgesehen sind, erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
  6. Absatz 4 a,Die im Absatz 4, genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß Paragraph 49 a, zuzuteilen. Sofern Paragraph 49 a, Absatz 12, Ziffer 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen; das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.
  7. Absatz 4 b,Über einen Antrag auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, kann diese Frist auf bis zu vier Monate verlängert werden. Wird über den Antrag in einem Verfahren gemäß Paragraph 49 a, entschieden, ist binnen acht Monaten zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenz- oder Satellitenkoordination abzuwarten ist.
  8. Absatz 5,In der Frequenzzuteilung sind Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Dazu gehören jedenfalls der Standort, die Kanalbandbreite, das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren geographische und zeitliche Verteilung sowie Nutzungsbeschränkungen.
  9. Absatz 6,Die Frequenzzuteilung läßt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
  10. Absatz 7,Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
  11. Absatz 8,Bei der Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkstrecken ist, sofern wegen Frequenzmangels nicht allen Anträgen stattgegeben werden kann, der Antragsteller zu bevorzugen, der auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des Paragraph 33, ist, es sei denn die beantragte Richtfunkstrecke ist in diesem Fall zur Erbringung des Universaldienstes unbedingt erforderlich.
  12. Absatz 9,Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
  13. Absatz 10,Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die eingesetzten Funksendeanlagen für den Betrieb generell bewilligt sind.
  14. Absatz 11,Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.

    Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,)

  15. Absatz 13,Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

Schlagworte

Frequenzkoordination

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR40017314