Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 50Artikel eins, Paragraph 50
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Änderung der Frequenznutzung
§ 50. (1) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung können nachträglich geändert werden, wennParagraph 50, (1) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung können nachträglich geändert werden, wenn
nach der Zuteilung auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums schädliche Störungen der Frequenznutzung auftreten oder
auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß Richtfunkverbindungen, deren betriebliche Nutzung im öffentlichen Interesse ist, weiterhin ungestört betrieben werden können.
(2)Absatz 2,Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, daß für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
Dokumentnummer
NOR12157445
Alte Dokumentnummer
N9199711109I