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Art. 1 § 73 TKG

Fassungen
01.08.1997 bis 19.08.2003 — BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 7301.08.199719.08.2003 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 100/1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Kennzeichnung

Paragraph 73, (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen und Endgeräten darf nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.

  1. Absatz 2,Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.
  2. Absatz 3,Sind Funkanlagen oder Endgeräte gemäß einer auf Grund der Paragraphen 71, Absatz 3, 72, Absatz 3, oder 73 Absatz 2, erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, so hat die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Geräten nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien des Rates zu untersagen und deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten zu entwerten oder zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Endgeräte mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der durch eine der genannten Verordnungen vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.
  3. Absatz 4,Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Untersagung gemäß Absatz 3, festzulegen. Dabei hat er auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157467

Alte Dokumentnummer

N9199711131I